Die tierschutzrechtliche Genehmigung gemäß §11 Tierschutzgesetz zielt im Interesse des Tierschutzes auf die Überwachung der artgerechten Haltung und des Verbleibs der in einem Unternehmen vorhandenen Tiere ab. Die vom Zirkus vorgelegte Erlaubnis aus dem Jahr 1992 wurde für ein Zirkusunternehmen namens „Moreno“ und außerdem für einen anderen Tierbestand ausgestellt. Außerdem ist jeder Zirkus verpflichtet, ein Tierbestandsbuch zu führen. In dem dem Veterinäramt vorgelegten Buch fehlen allerdings Seiten und die Einträge sind nicht fortlaufend dokumentiert, so dass es nicht möglich ist, die Herkunft und den Verbleib der Tiere nachzuvollziehen.
Die Stadt Leipzig ist an die gesetzlichen Vorschriften gebunden und hat aus diesen Gründen dem Zirkus mit Sofortvollzug das Zurschaustellen von Tieren untersagt, bis der Zirkus eine gültige tierschutzrechtliche Erlaubnis vorlegt. Dagegen hat der Anwalt des Zirkus mit Schreiben vom 23. Oktober beim Verwaltungsgericht Leipzig einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Das Verwaltungsgericht entscheidet, ob diese aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wird oder aber der vom Veterinäramt angeordnete Sofortvollzug bestehen bleibt.
Über die grundsätzliche Entscheidung, ob der Zirkus Tiere zeigen darf, wird später in einem gesonderten Verfahren entschieden.

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