europaticker:![]() | Sport muss Ausgleichscharakter haben - Turniere sind nicht versichertVersicherungsschutz beim Betriebssport - Fünf Kriterien müssen erfüllt sein |
1. Der Sport muss Ausgleichscharakter haben - Turniere sind nicht versichert
Die sportliche Betätigung soll einen Ausgleich zur Belastung durch die betriebliche Tätigkeit herstellen. Grundsätzlich sind hierzu alle Sportarten geeignet, die einem eine entsprechende körperliche Leistung abverlangen und nicht nur der Unterhaltung dienen. Hierzu zählen auch Sportarten, in denen Mannschaften gegeneinander antreten, z.B. Fußball und Handball. Zu unterscheiden sind jedoch die regelmäßigen Übungsspiele innerhalb der Betriebssportgemeinschaft einerseits und Turniere gegen andere Betriebsportgemeinschaften oder andere Sportmannschaften.
Bei den regelmäßig stattfindenden Übungsspielen wird der Ausgleich zur betrieblichen Tätigkeit angenommen. Sinn und Zweck dieser Veranstaltungen ist die gemeinsame sportliche Betätigung. Bei Turnieren gegen andere Betriebssportgemeinschaften oder Sportmannschaften hat das Bundessozialgericht diesen Ausgleichscharakter grundsätzlich ausgeschlossen. Die frühere Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf bis zu vier Turnierspiele im Jahr wurde durch das Bundessozialgericht ausdrücklich verneint.
2. Der Sport muss regelmäßig stattfinden.
Die Regelmäßigkeit des Betriebssports richtet sich nach der ausgeübten Sportart. Grundsätzlich gilt jedoch, dass der Betriebssport mindestens einmal pro Monat durchgeführt werden muss.
3. Teilnehmerkreis
Der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen beschränkt sein auf die Angehörigen des Unternehmens bzw. der Unternehmen, die sich zur Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben.
4. Übungszeit und angemessene Übungsdauer
Übungszeit: Der Betriebssport muss nicht im Anschluss an eine Arbeitsschicht ausgeübt werden. Ausschlaggebend ist nicht der Ausgleich für die Belastungen eines einzelnen Arbeitstages, sondern für die betriebliche Tätigkeit generell. Daher ist es auch möglich, den Betriebssport an arbeitsfreien Tagen auszuüben. Die Dauer der sportlichen Betätigung muss in einem angemessenen Verhältnis zu der betrieblichen Tätigkeit und der betrieblichen Belastung stehen.
5. Unternehmensbezogene Organisation des Betriebssport
Der Unternehmer muss gestaltenden Einfluss auf Zeit, Ort und Art der Durchführung des Betriebsports nehmen. Er kann z. B. die nähere Planung und Überwachung des Betriebsportes, die Bereitstellung von Sportgeräten oder die Überlassung von geeigneten Räumlichkeiten für die sportlichen Aktivitäten übernehmen.
Im Gegensatz zu privaten sportlichen Aktivitäten steht Betriebssport unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die oben stehenden Kriterien erfüllt sind. Versicherungsschutz besteht dann nicht nur für die sportliche Betätigung, sondern auch für die Wege von und zur Übungsstätte, das Umkleiden und Duschen.
Claudia Lob und Verena Burek, Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse
erschienen am: 2010-07-25 im europatickerSchreiben Sie uns Ihre Meinung zu dem Beitrag: