europaticker:![]() | Offenes Hauptsacheverfahren: Zulässigkeit der Untersagung einer gewerblichen AltpapiersammlungOVG Lüneburg: Altpapier und kein Ende |
Der Antragstellerin war mit einer Verfügung untersagt worden, eine von ihr bisher angebotene sog. Straßensammlung von Altpapier aus privaten Haushaltungen durchzuführen. Die Verfügung wurde für sofort vollziehbar erklärt.
Die Antragstellerin stellt daher beim VG Hannover einen Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung wiederherzustellen. Dieses wies den Antrag mit Beschluss vom 17.02.2010 – 12 B 5464/09 – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG im Urteil vom 18.06.2009 zurück. Hiergegen richtete sich die beim OVG Nds. eingelegte Beschwerde der Antragstellerin.
Offenes HauptsacheverfahrenIm Rahmen einer Einzelfallentscheidung gelangt das OVG Nds. in seinem Beschluss vom 26.05.2010 zu der Erkenntnis, dass es im zu entscheidenden Sachverhalt bisher nicht hinreichend geklärt sei, ob es sich bei der Tätigkeit der Antragstellerin um eine gewerbliche Sammlung i.S.v. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG handele, die eine Überlassungspflicht privater Haushalte selbst in der engen Auslegung des BVerwG entfallen lasse. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens sei offen.
Nach den vom BVerwG hierzu aufgestellten Kriterien spreche die Regelmäßigkeit und auf Dauer angebotene Entsorgungsleistung gegen eine gewerbliche Sammlung der Antragstellerin, das Fehlen verbindlicher Einzelverträge mit den privaten Haushalten und von Entgeltvereinbarungen erfülle hingegen die Kriterien für eine gewerbliche Sammlung.
Vergleich zu ÖRE-TätigkeitErgänzend führt das OVG Nds. an, dass die Antragstellerin nicht flächendeckend, sondern nur in bestimmten Ortschaften und nur von etwa zweitausend Haushaltungen Altpapier im Wege der Straßensammlung entsorgen wolle. Damit sammle die Antragstellerin lediglich 10 bis 15 % des gesamten Altpapieraufkommens im Gebiet des Antragsgegners. Eine solch geringe Quote spreche eher gegen eine der öffentlich-rechtlichen Entsorgung ähnlicher Tätigkeit. Zwar habe die Antragstellerin ausweislich eines Schreibens aus dem Jahr 2008 eine flächendeckende Entsorgung beabsichtigt, andererseits sei aber nur die tatsächlicheVerbreitung der von der Antragstellerin angebotenen Leistung Gegenstand der Untersagungsverfügung.
Das OVG Nds. sei jedenfalls nicht vom Ansatz des VG Hannover überzeugt, das Vorliegen eines der zu betrachtenden Kriterien (hier der Regelmäßigkeit der Leerung oder Mitteilung der Termine in einem Abfuhrkalender) lasse den Tatbestand der gewerblichen Sammlung entfallen.
Überlegungen des BVerwG bleiben außer BetrachtDieser Standpunkt zum Begriff der gewerblichen Sammlung überrascht. Das BVerwG hatte ausgeführt, dass der Sammlungsbegriff Tätigkeiten ausschließe, die nach Art eines Entsorgungsträgers auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen den sammelnden Unternehmen und den privaten Haushalten, in dauerhaft festen Strukturen abgewickelt werden. Lediglich das tradierte Bild des gelegentlichen Sammlers solle erfasst sein. Von einer solchen Ausgangslage kann in dem vom OVG Nds. entschiedenen Fall keine Rede sein.
Das OVG Nds. hat auch Zweifel, ob die Untersagung auf überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG gestützt werden könne. Allein eine mit der Untersagungsverfügung zu Lasten der Antragstellerin zu erreichende Verbesserung der Einnahmesituation des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers dürfte nicht ausreichend sein, um ein überwiegendes öffentliches Interesse zu bejahen, weil damit der Anwendungsbereich dieser Ausnahmeregelung nahezu auf Null reduziert wäre.
Die bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens notwendige Abwägung der widerstreitenden Interessen falle zu Lasten des Antragsgegners aus.
Zu Gunsten der Antragstellerin wiege hierbei insbesondere, dass mit der sofortigen Vollziehung die Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit vorweggenommen würde. Die Haushalte, die durch Einstellen der Sammlung seitens der Antragstellerin auf die Blaue Tonne des Antragsgegners umstellen müssten, dürften keine Veranlassung sehen, die Tonnen nochmals zu wechseln, wenn sich die Antragstellerin in der Hauptsache durchsetzen sollte.
Die Folge wäre, dass der Antragsgegner die Antragstellerin bei der Erfassung des Altpapiers in seinem Zuständigkeitsbereich vom Markt verdrängt hätte. Dieser Gesichtspunkt dürfte allerdings anders zu bewerten sein, wenn sich zwei konkurrierende Systeme von Blauen Tonnen gegenüberstehen.
Kein Freibrief für „gewerbliche Sammlungen“Das OVG Nds. ordnet immerhin an, dass die aufschiebende Wirkung der – zwischenzeitlich erhobenen – Klage der Antragstellerin lediglich mit der Maßgabe wieder hergestellt wird, dass die Antragstellerin die Straßensammlung über die bisher erfassten Gebiete/Haushalte im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens nicht ausdehnt. Ein Freibrief für gewerbliche Sammlungen ist damit also nicht verbunden.
Es bleibt abzuwarten, ob andere Obergerichte der Argumentation aus Lüneburg folgen werden.
erschienen am: 2010-07-28 im europatickerSchreiben Sie uns Ihre Meinung zu dem Beitrag: