europaticker:![]() | OVG Nordrhein-Westfalen: Legehennenbetrieb in Velbert darf Wald nicht als Auslauffläche nutzenBio-Eier nur bei frei zugängliche Außenfläche von mindestens 4 m² je Tier |
In einem weiteren Beschluss vom heutigen Tage (Az.: 20 B 514/10) hat der 20. Senat auch die Vollziehbarkeit einer Ordnungsverfügung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz bestätigt, mit der dem Legehennenbetrieb untersagt worden ist, tierische Erzeugnisse aus diesem Betrieb mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau zu vermarkten. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt: Die Haltung der Legehennen in dem Betrieb entspreche nicht den Anforderungen der sog. EU-Öko-Verordnung, in der im Einzelnen festgelegt ist, welche Voraussetzungen ein Betrieb erfüllen muss, damit die dort erzeugten Produkte als aus einer ökologischen/biologischen Produktion stammend vermarktet werden dürfen.
Den Legehennen stehe nicht die von dieser Verordnung geforderte frei zugängliche Außenfläche von mindestens 4 m² je Tier zur Verfügung, da der als Auslauffläche vorgesehene Wald in Folge des Fehlens der erforderlichen Waldumwandlungsgenehmigung nicht zu diesem Zweck genutzt werden dürfe. Schon wegen der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung überwiege das Vollziehungsinteresse des Landesamtes das Aufschubinteresse des Betriebes. Zudem bestehe ein besonderes öffentliches Interesse daran, das Vertrauen der Verbraucher auf die Einhaltung der Vorschriften über die ökologische/biologische Produktion zu schützen. Dieses Vertrauen werde in besonderer Weise erschüttert, wenn während des Laufs eines Klageverfahrens ein Vertrieb von Produkten als aus einer ökologischen/biologischen Produktion stammend möglich wäre, obwohl Zweifel daran bestünden, ob der produzierende Betrieb den gesetzlichen Anforderungen an eine solche Produktion hinreichend Rechnung trage.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
Az.: 20 B 327/10 und 20 B 514/10
erschienen am: 2010-07-28 im europatickerSchreiben Sie uns Ihre Meinung zu dem Beitrag: