europaticker:

Auf Sonderbetriebsplanzulassung gerichtete Klage hat keine Aussicht auf Erfolg

VG Saarland weist Eilantrag gegen Abbau im Feld Dilsburg Ost zurück

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 28. Juni 2010 den Antrag mehrerer Oberflächeneigentümer auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Sonderbetriebsplanzulassung für den Abbau im Feld Dilsburg Ost zurückgewiesen (5 L 2143/09). Gegenstand des Eilverfahrens war die durch das Bergamt mit Bescheid vom 11.12.2009 angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der Zulassung des Sonderbetriebsplanes für den Streb 8.5 Ost, Flöz Wahlschied, Feld Dilsburg Ost.

Der gegen die Anordnung des Sofortvollzuges gerichtete Antrag wurde zurückgewiesen, da nach Ansicht des Gerichts davon auszugehen sei, dass die gegen die Sonderbetriebsplanzulassung gerichtete Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Auswirkungen des Bergbaus hinsichtlich Senkungen, Schieflagen, Zerrungen und Pressungen auf die Grundstücke der Antragsteller seien so gering, dass erhebliche Schäden an deren Eigentum nicht zu erwarten seien.

Auf Grund der vorliegenden Gutachten sei auch nicht zu erwarten, dass es infolge von Veränderungen des Grund- und Oberflächenwassers zu Schäden am Eigentum der Antragsteller komme, die gegen die Rechtmäßigkeit der Sonderbetriebsplanzulassung eingewandt werden könnten. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass es durch bergbaubedingte Erderschütterungen zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter komme. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Bergamt als Grundlage für die Prognoseentscheidung hinsichtlich der Frage des Auftretens von Erderschütterungen auf die in den früheren Jahren gemachten Erfahrungen beim Abbau im Flöz Wahlschied des Feldes Dilsburg Ost zurückgegriffen habe.

Aufgrund dieser Erkenntnisse könne davon ausgegangen werden, dass im südlichen Teil des Feldes Dilsburg Ost nicht mit erheblichen Erderschütterungen zu rechnen sei. Außerdem seien die in der Sonderbetriebsplanzulassung dem Bergbauunternehmen aufgegebenen Auflagen zum Schutz der Bewohner des vom Bergbau betroffenen Gebiets sowie die Möglichkeit zu berücksichtigen, dass das Bergamt für den Fall des Auftretens vergleichbarer Erderschütterungen wie beim Abbau im Feld Primsmulde Süd die Einstellung des Bergbaus anordne. Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu. 

erschienen am: 2010-07-28 im europaticker

Schreiben Sie uns Ihre Meinung zu dem Beitrag:
Ihre Meinung ist uns wichtig!

Der EUROPATICKER Umweltruf erscheint im 10. Jahrgang. Das Ersterscheinungsdatum war der 20. März 2000.
Für die Titel: EUROPATICKER, KORRUPTIONSREPORT und UMWELTRUF nehmen wir Titelschutz nach § 5 Abs. 3 MarkenG. in Anspruch.
Wir unterliegen dem Presserecht des Landes Sachsen-Anhalt. Verantwortlich im Sinne des Presserechtes ist: Diplom-Betriebswirt Hans Stephani.
Ein Service von:
EUROPATICKER - Verlag  GmbH, Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter der Nummer B 2311, Geschäftsführer: Beatrix Stephani, Steuerliche Angaben: Finanzamt Genthin Steuernummer: 103/106/00739, Blumenstr. 11 D-39291 Möser Telefon: 039222 4125, Telefax: 039222 66664

    Zurück zum Nachrichtenüberblick                                    Diese Meldung ausdrucken