europaticker  Kommunalpolitiker sind strafrechtlich nicht als Amtsträger einzustufen  


    BGH hebt Verurteilung des früheren SPD-Stadtrats teilweise auf

Im Gegensatz zu einem Beamten handelten Mitglieder eines Kommunalparlamentes nicht weisungsgebunden, sondern verfügten über ein freies Mandat und seien damit in Bestechungsfällen genauso privilegiert zu behandeln wie Bundes- und Landtagsabgeordnete. Dies hat der in Leipzig ansässige Fünfte Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) am Dienstag in einer mit Spannung erwarteten Grundsatzentscheidung festgestellt. Zuvor hatten Land- und Oberlandesgerichte die Amtsträgerschaft von Volksvertretern in Kommunalparlamenten höchst unterschiedlich beurteilt.

Gemeinderäte sind keine Amtsträger und können daher auch nicht wie Beamte bestochen werden. Das entschied der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig (Az.: 5 StR 453 / 05). Mit diesem Grundsatzurteil beendete der BGH einen Streit unter den deutschen Strafgerichten. Mehrere Gerichte in Nordrhein-Westfalen hatten in den vergangenen Jahren anders entschieden.

Zuvor hatte die Bundesanwaltschaft dafür plädiert, Stadt- und Gemeinderäte als Amtsträger anzusehen und in Korruptionsfällen auch künftig empfindlich zu bestrafen. Im Gegensatz zu Bundestags- und Landtagsabgeordneten erfüllten Mitglieder der Kommunalparlamente weitgehend "konkrete Verwaltungsaufgaben", erklärte Bundesanwalt Michael Schaper. Insofern müssten Stadt- und Gemeinderäte strafrechtlich mit Beamten gleichgestellt werden und fielen eindeutig unter die Amtsträgerschaft. Die Bundesanwaltschaft vertrat die Rechtsauffassung, dass die Tätigkeit eines Kommunalparlamentariers im Regelfalle "nicht den Charakter von politischen Entscheidungen" habe. Vielmehr gehe es in den Stadt- und Gemeinderäten "um die Erledigung von Verwaltungsaufgaben". Vergebens hatte die Bundesanwaltschaft beim BGH-Strafsenat dafür geworben, Stadt- und Gemeinderäten alleine schon aus "kriminalpolitischen" Gründen eine Amtsträgerschaft zuzumessen. "Wir erleben derzeit eine Korruptions-Konjunktur, die wir vor Jahrzehnten noch für undenkbar gehalten hatten", sagte Bundesanwalt Schaper. "Die Pest des Schmierens hat die öffentliche Verwaltung zu Infizieren begonnen."

Im konkreten Fall hatte der ehemalige Wuppertaler SPD-Stadtverordnete Jürgen Specht geklagt. Der Bauunternehmer Uwe Clees hatte dem Stadtverordneten Geld und Aufträge zukommen lassen, um heikle Bauprojekte durchzudrücken. Über Briefkastenfirmen soll Specht, der dem Ausschuss für Bauleitplanung vorstand, mehr als 200 000 Mark kassiert haben.

Das Landgericht hat Specht wegen Bestechlichkeit und wegen Vorteilsannahme zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten sowie wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt. Den Bauunternehmer hat es wegen Bestechung und Vorteilsgewährung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und auch die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus hat das Landgericht einen früheren Geschäftspartner des Stadtrats wegen Strafvereitelung zu einer Geldstrafe verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten hatten überwiegend Erfolg. Der 5. (Leipziger) Strafsenat hat unter anderem entschieden, dass die vom Landgericht festgestellten Geldflüsse und Interessenverquickungen nicht nach den nur für Amtsträger geltenden Bestechungsdelikten abgeurteilt werden dürfen, sondern allenfalls nach dem 1994 neu eingeführten Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung (§ 108e StGB). Mitglieder kommunaler Volksvertretungen sind jedenfalls dann keine Amtsträger, wenn sie nicht zusätzlich zu ihrer Abgeordnetentätigkeit mit der Erledigung konkreter Verwaltungsaufgaben betraut sind. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ist die Bestechung von Abgeordneten danach nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen möglich als bei Amtsträgern. Angesichts des gewandelten öffentlichen Verständnisses der besonderen Sozialschädlichkeit von Korruption, das in allen anderen Bereichen der Wirtschaft und Verwaltung bereits zu einer erheblichen Ausweitung der Strafbarkeit geführt hat, sieht der Bundesgerichtshof insoweit gesetzgeberischen Handlungsbedarf

Der BGH betonte, dass für Abgeordnete und Amtsträger unterschiedliche Regeln gelten. Gemeinderäte seien Bundestags- und Landtagsabgeordneten gleichzustellen. Das Verfahren gegen Specht wurde an das Landgericht Wuppertal zurückverwiesen. Dies muss nun prüfen, ob eine Abgeordnetenbestechung vorliegt.

Die Abgeordnetenbestechung ist zwar auch strafbar, erfasst aber nur den direkten Stimmenkauf für eine Abstimmung. Die oft wichtigere Einflussnahme auf Fraktion oder Partei wird nicht erfasst. Auch nachträgliche Belohnungen und Geschenke zur „Klimapflege“ sind bei Abgeordneten, anders als bei Beamten, nicht strafbar. Nur wenn ein Stadtverordneter konkrete Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, etwa als Aufsichtsrat eines kommunalen Unternehmens, könne er als Amtsträger angesehen werden.

Welcher Amtsträger ist bestechlich?

Ratsmitglieder, die kommunalen Aufsichsträten angehören, sind nach der BGH-Entscheidung keineswegs strafrechtlich aus dem Schneider. Sobald Stadt- und Gemeinderäte über ihre Tätigkeit in den Kommunalparlamenten hinaus mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut seien - beispielsweise als Aufsichtsratsmitglied in einem städtischen Versorgungsunternehmen - müssten sie strafrechtlich als Amtsträger zur Verantwortung gezogen werden, urteilte der BGH-Senat. Damit müssen zahlreiche Kommunalpolitiker, die derzeit von Staatsanwaltschaften in Nordrhein-Westfalen als Amtsträger wegen Korruptionsverdachts in der Müll- und Energiebranche verfolgt werden, mit einer Bestrafung rechnen. So gehören die 159 Stadt- und Gemeinderäte, die derzeit von der Staatsanwaltschaft Köln wegen offenkundiger Lustreisen auf Kosten eines Eon-Tochterunternehmens verfolgt werden, zumeist dem Aufsichtsrat der örtlichen Stadtwerke an. Die wegen Mauscheleien bei der Privatisierung von kommunalen Müllbetrieben ins Visier der Fahnder geratenen Kommunalpolitiker saßen ebenfalls meistens in den dafür zuständigen Aufsichtsgremien.

BGH sieht "gesetzgeberischen Handlungsbedarf"

Soweit Stadt- und Gemeinderäte jedoch nur ihren klassischen Geschäften im Kommunalparlament nachgehen, können sie lediglich wie Bundestags- und Landtagsabgeordnete wegen des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung (§108e) abgeurteilt werden, stellte der BGH in seiner Grundsatzentscheidung fest. In diesem Falle müsse aber ein konkreter Stimmenkauf oder Stimmenverkauf nachgewiesen werden. Die so genannte "politische Landschaftspflege", bei der mit Vorteilszuwendungen das allgemeine Wohlwollen eines Parlamentariers gesichert werden solle, habe der Gesetzgeber 1994 vom Tatbestand der Abgeordnetenbestechung ausdrücklich ausgeschlossen. Der BGH-Senat mahnte hier beim Deutschen Bundestag dringend "gesetzgeberischen Handlungsbedarf" an, um strafwürdige Korruptionsstraftatbestände auch für Volksvertreter unter Strafe zu stellen. Schließlich habe sich "das öffentliche Verständnis der besonderen Sozialschädlichkeit von Korruption gewandelt", sagte BGH-Richterin Harms, die Anfang Juli die Nachfolge von Generalbundesanwalt Kay Nehm in Karlsruhe antreten soll.

Das Urteil des BGH dürfte in Köln interessieren. So verurteilte das Kölner Landgericht den ehemaligen SPD-Fraktionschef Bernd Rüther zu einer Freiheitsstrafe wegen Bestechlichkeit, weil er Geld vom Müllunternehmer Hellmut Trienekens genommen hatte.

Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung hat der Bundesgerichtshof gebilligt. Das Landgericht wird das Geschehen nunmehr unter dem Gesichtspunkt der Abgeordnetenbestechung zu würdigen haben.

Die Senatsvorsitzende Monika Harms forderte den Gesetzgeber auf, diese Strafbarkeitslücke zu schließen. Da die Korruptionsvorschriften in Öffentlichem Dienst und Wirtschaft in den letzten Jahren verschärft worden seien, bestehe „Handlungsbedarf" bei der Abgeordnetenbestechung.

Chronik:
Ermittlungen gegen Wuppertaler Ratsmitglieder Jürgen Specht (SPD) und Manfred Decker (CDU)

12. August 2004: - Specht legt Revision ein
28. Juli 2004: - Specht-Verteidiger fordert Freispruch
22. Juli 2004: - Vier Jahre Haft für Specht gefordert
21. Juli 2004: - Plädoyers angekündigt - Umweltdezernent als Zeuge vor Gericht
14. Juli 2004: - Früherer Chef der Wuppertal GmbH als Zeuge im Korruptionsprozess
8. Juli 2004: - Specht erneut belastet
29. Juni 2004: - Fortsetzung des Prozesses
23. Juni 2004: - Prozess wird fortgesetzt
22. Juni 2004: - Specht will aussagen und weist Vorwürfe zurück
16. Juni 2004: - Prozessauftakt - Verteidung gibt Stellungnahme ab
23. April 2004: - Prozess gegen Jürgen Specht im Juni
14. November 2003: - Anklage gegen Wuppertaler Ex-Ratsherr
16. September 2003: - Anklage gegen Specht voraussichtlich im Oktober
26. Mai 2003: - CDU-Ratsherr legt Mandat nieder
21. Januar 2003: - CDU Wuppertal fehlt im Stadtrat eine Stimme
18. Januar 2003: - SPD zollt Jürgen Specht Respekt
17. Januar 2003: - Manfred Decker lässt sein Ratsmandat ruhen - Jürgen Specht tritt zurück
16. Januar 2003: - CDU-Ratsherr weist Vorwürfe zurück
13. Dezember 2002: - "Wuppertal Aktiv fordert mehr Transparenz von der Stadt"
23. Oktober 2002: Neue Vorwürfe gegen SPD-Ratsmitglied
13. März 2002: Wuppertaler Akten sollen nach Berlin
23. August 2001: Verteidiger widerspricht der Staatsanwaltschaft
20. August 2001: Neue Erkenntnisse Wuppertaler Strafverfolger / Weiterer Verdächtiger
15. August 2001: Ehrenerklärung des Oberbürgermeisters / Verteidiger hat Akteneinsicht/Großinvestor vergab Statikauftrag an Specht

14. August 2001: Jürgen Specht in Untersuchungshaft
Bereits am Montag war der Haftbefehl erlassen worden. Gestern (14.8.2001) morgen um kurz vor neun stand dann die Polizei vor seiner Bürotür. Der Vorwurf: Der SPD-Ratsherr soll vom Chef der Baumarkt Kette Hellweg und von einem bekannten Wülfrather Investor insgesamt rund 153 000 Mark Schmiergeld angenommen haben. Als Gegenleistung soll er mehrere Bauprojekte der Unternehmer sowohl im Rat als auch im Ausschuß "Verbindliche Bauleitplanung", dessen stellvertretender Vorsitzender er ist, gefördert haben.
Die Gelder seien über eine Firma geflossen, so die Ermittler, die seine Frau und sein Sohn 1994 gegründet hatten. Als Haftgrund wird Verdunklungsgefahr angegeben. Möglich ist zum Beispiel, dass man befürchtet, der Ratsherr könnte mit den mitbeschuldigten Unternehmern Absprachen treffen.
Der SPD-Politiker und Bauingenieur war jedoch offenbar auch selbst an der Umsetzung der Bauvorhaben interessiert. Sowohl beim Bau eines Hellweg-Marktes in Wuppertal-Elberfeld, als auch der geplanten Errichtung von fünf noblen Mehrfamilienhäusern, einem Großprojekt des Wülfrather Investors, soll sein Ingenieurbüro den Statikauftrag erhalten haben.
Jetzt sitzt der Ratsherr im Wuppertaler Gefängnis Simonshöfchen in Untersuchungshaft. Sein Verteidiger hatte noch gestern volle Akteneinsicht bekommen. Fünf Bände mit insgesamt 1400 Seiten habe er nun zu durchforsten. Er ist sich sicher, den Haftgrund der Verdunklungsgefahr bald ausräumen zu können. Bisher, so seine Worte,habe man ja nur im Nebel gestochert, jetzt könnten er und sein Mandant sich mit konkreten Vorwürfen auseinandersetzen.
Nach Informationen der Staatsanwaltschaft kann der Ratsherr jedoch nur nach einem Geständnis auf eine baldige Entlassung hoffen. Der Wuppertaler Oberbürgermeister Hans Kremendahl fordert indes schnellstmögliche Aufklärung. Solange sein Parteifreund nicht verurteilt sei, gelte für ihn die Unschuldsvermutung.

Urteil vom 9. Mai 2006 – 5 StR 453/05 (Z. Zt. noch nicht verfügbar)

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